Norm
ABGB §1295 IIf7eRechtssatz
Der einem Ehegatten nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zustehende Aufteilungsanspruch genießt den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wie jedes andere Forderungsrecht. Liegt eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, werden auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0025891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022