Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Das Gesetz zieht in § 14 UWG den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079557Dokumentnummer
JJR_19860204_OGH0002_0040OB00402_8500000_003