Norm
AngG §20 I4Rechtssatz
Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016