RS OGH 1986/2/11 5Ob301/86, 9ObA323/00s, 8ObA9/03m, 9ObA13/10t, 8ObA42/13d, 9ObA79/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1986
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Norm

AngG §20 I4
AngG §28
AngG §29

Rechtssatz

Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 301/86
    Veröff: SZ 59/26 = RdW 1986,120
  • 9 ObA 323/00s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 323/00s
    nur: Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. (T1)
  • 8 ObA 9/03m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 9/03m
    Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)
  • 9 ObA 13/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 13/10t
    Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
  • 8 ObA 42/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 42/13d
    Ähnlich
  • 9 ObA 79/15f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 79/15f
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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