Norm
StGB §125Rechtssatz
Auch eine Schadenszufügung durch Löschen von Computerprogrammen kommt als Sachbeschädigung in Betracht, zumal die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des betreffenden Informationsträgers durch Vernichtung des elektronisch gespeicherten Programms evidentermaßen wesentlich beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093278Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0090OS00002_8600000_001