Norm
EO §54Rechtssatz
Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hinsichtlich dieser Papiere hat dann von Amts wegen zu geschehen; weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001954Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_001