TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/14 2001/05/0632

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Friedrich Rumplmayr in Altmünster, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 2001, Zl. BauR- 250938/22ad-2001-See/Pa, betreffend Berichtigung eines Enteignungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 hat die O.ö. Landesregierung für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos "Kriegering" u.a Teile der Grundstücke Nr. 1120 und 1123, beide inneliegend der Liegenschaft EZ. 66 KG Neukirchen, und Nr. 1109/3, inneliegend der Liegenschaft EZ. 321 KG Neukirchen, des Beschwerdeführers im Wege der Enteignung in Anspruch genommen. Im Enteignungsbescheid wurde die Katastralgemeinde jedoch mit "Grasberg" bezeichnet. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2001/05/0327 anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgenden Bescheidspruch gefasst:

"BERICHTIGUNGSBESCHEID

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Mai 2001, Zl. BauR-250873/22-2001-See/Pa, wurden u.a. vom Grundeigentümer KR DI Friedrich K. Rumplmayer für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, von km 9,592 bis km 10,638, im Baulos 'Kriegering' im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster, unter anderem Teile von Grundflächen aus den Grdsten.Nr. 1120 und 1123 der EZ. 66 und eine Grundfläche aus dem Grdst.Nr. 1109/3 der EZ. 321 mit der jeweils als 'Grasberg' bezeichneten Katastralgemeinde in Anspruch genommen.

Nunmehr hat sich herausgestellt, dass diese betroffenen Grundstücksteile im Bescheid versehentlich mit einer falschen Katastralgemeinde bezeichnet wurden.

Es ergeht daher von Amts wegen nachstehender

Spruch:

Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Mai 2001, Zl. BauR-250873/22-2001-See/Pa, wird in Folge einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Im Spruchabschnitt dieses Bescheides betreffend den Ausspruch über die zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücksteilen wird in Bezug auf die Grdste. Nr. 1120 und 1123 der EZ. 66 und auf das Grdst.Nr. 1109/3 der EZ. 321 die jeweils falsch bezeichnete KG. Grasberg auf Katastralgemeinde Neukirchen richtiggestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991"

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den Projektsunterlagen könne zweifelsfrei entnommen werden, dass die hier betroffenen Grundstücke nicht zur Katastralgemeinde Grasberg, sondern zur Katastralgemeinde Neukirchen gehörten. Dass die hier angesprochene Katastralgemeinde im Bescheid und in der Verhandlungsschrift lediglich unrichtig bezeichnet worden sei, beweise schon allein die Tatsache, dass in der EZ. 66 und der EZ. 321 keine diesbezüglichen mit der Katastralgemeinde Grasberg bezeichneten Grundstücke vorgetragen seien bzw. die Grundstücke Nr. 1120, 1123 und 1109/3 zusammen mit der EZ. 66 und der EZ. 321 eindeutig mit der Katastralgemeinde Neukirchen festgelegt seien. Die Falschbezeichnung der Katastralgemeinde stelle daher eine in einem Versehen begründete Unrichtigkeit dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt aus, dass eine Berichtigung ausgeschlossen sei, wenn sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirke. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Behörde sei nicht ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, weil bereits von Beginn des Verfahrens an eine fehlerhafte Bezeichnung der Grundstücke erfolgt sei. Da der aufgetretene Fehler bei Ermittlung der zu enteignenden Grundstücke auch in das Sachverständigengutachten eingeflossen sei, sei dadurch das Erfordernis der Schlüssigkeit des zu Grunde liegenden Gutachtens weggefallen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreibund Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit, wenn sie für alle Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152).

Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde in richtiger Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Falschbezeichnung eines Grundstückes im Spruch eines Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist, sofern offenkundig und auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011). Diesfalls ist der Spruch eines Bescheides auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinne zu lesen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 204 zu § 62 AVG, S. 1131f, referierte hg. Rechtsprechung).

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in der EZ 66 KG Neukirchen eingetragenen Grundstücke 1120 und 1123 sowie des in der EZ 321 KG Neukirchen eingetragenen Grundstückes 1109/3 ist. Eigentümer von Grundstücken mit den identen Nummern und Einlagezahlen in der Katastralgemeinde Grasberg ist der Beschwerdeführer nicht, weshalb für ihn von vornherein klar war, dass es sich nur um die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Katastralgemeinde Neukirchen handeln kann. Aus dem dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid und dem Enteignungsbescheid zu Grunde liegenden Verordnungsplan der Verordnung LGBl. 9/2000 geht im Übrigen klar erkennbar hervor, dass die von der Enteignung betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers in der Katastralgemeinde Neukirchen liegen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als frei von Rechtsirrtum.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die auf § 62 Abs. 4 AVG gegründete Berichtigung des Enteignungsbescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 2001. Das gegen den Enteignungsbescheid erstattete Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dieses Bescheides aufgezeigt wird, vermag die Rechtswidrigkeit des hier zu beurteilenden Berichtigungsbescheides nicht zu berühren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Berichtigungsbescheid nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon im Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050632.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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