Norm
StGB §156Rechtssatz
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014