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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in der Beschwerdesache der Alfriede Anita Mitterer in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Thumegger Bezirk 7a, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. August 2002, Zl. MD/00/30604/2002/11 (AKB/11/2002), betreffend Hundehalteverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3d Abs. 1 Z. 2 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, das Halten von Hunden untersagt.
Der letzte Absatz des Bescheidspruches hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 3d Abs. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz wird das Verbot mit Ablauf des 31. Juli 2003 befristet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde zufolge des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides (spätestens) am 31. Juli 2003 äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 307, angeführte hg. Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit auch einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung im dargelegten Sinn vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0092, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid zweifellos außer Kraft getreten. Anders als in einem von einem Gericht gemäß § 11 AHG (vgl. auch die §§ 64 bis 67 VwGG) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens in Gang gesetzten Zwischenverfahren ist es in einem Bescheidprüfungsverfahren auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Feststellungen über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden für sich zu treffen, sondern vielmehr, gesetzwidrige Bescheide aufzuheben, soweit sie in die Rechtssphäre einer Partei eingreifen.
Zufolge des eingetretenen Wegfalles des Beschwerdegegenstandes liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht mehr vor, sodass die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Da der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben (siehe den hg. Beschluss vom 3. September 1998, Zl. 98/09/0049, m.w.N.)
Wien, am 14. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051076.X00Im RIS seit
19.01.2004