RS OGH 1986/2/13 8Ob526/86, 2Ob201/99v, 5Ob102/08y, 10Ob25/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1986
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Norm

ABGB §1072

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht beschränkt den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen. Lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten zunächst vorgegeben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206
  • 2 Ob 201/99v
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 201/99v
    Beisatz: Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (§ 1067 ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden. Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. (T1)
  • 5 Ob 102/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 102/08y
    Auch
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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