Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Das Vorkaufsrecht beschränkt den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen. Lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten zunächst vorgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015