Norm
StVO §93 Abs5Rechtssatz
Daraus, daß sich jemand mit einem anderen gelegentlich die Reinigung eines Gehsteigs, an dem er nicht Anrainer ist, teilte, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß er rechtsgeschäftlich dessen Säuberung übernahm bzw sich konkludent eine solche Verpflichtung auferlegte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075623Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0080OB00076_8500000_001