Norm
GmbHG §17Rechtssatz
Für das Verfahrensrecht kann der Eintragung einer Vertretungsbefugnis in das Handelsregister bloß die Wirkung eines bescheinigenden Umstandes zugebilligt werden. Ein Gegenbeweis ist stets zulässig und beachtlich, eine amtswegige Erhebungspflicht über die wahren organschaftlichen Verhältnisse besteht, soweit begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registerstandes obwalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035263Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0060OB00517_8600000_001