Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes wird der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass die betroffene Partei während des Laufes dieser - neuerlichen - Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041615Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008