RS OGH 1986/2/13 8Ob625/85, 3Ob592/90, 2Ob295/98s, 3Ob129/06a, 1Ob82/08b

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Norm

ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes wird der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass die betroffene Partei während des Laufes dieser - neuerlichen - Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 625/85
    Veröff: RZ 1987/9 S 45
  • 3 Ob 592/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 592/90
    Vgl auch
  • 2 Ob 295/98s
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 295/98s
    Vgl; Beisatz: Durch die durch die WGN 1997 angefügte Bestimmung des § 73 Abs 3 ZPO wurde bloß die bereits vorhandene Rechtsprechung zur Klarstellung der Rechtslage festgeschrieben. (T1); Beisatz: Dass einem zweiten Verfahrenshilfeantrag stattgegeben wird, kann nicht dazu führen, dass die - hier nach einmaliger Unterbrechung bereits wieder neu laufende - Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides an den aufgrund des zweiten Antrages bestellten Rechtsanwalts zu laufen beginnt. (T2)
  • 3 Ob 129/06a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
    Ähnlich
  • 1 Ob 82/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
    Vgl auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T3); Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T4); Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041615

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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