Norm
ABGB §890Rechtssatz
Die eine bürgerlich - rechtliche Erwerbsgesellschaft bildenden Personen haften solidarisch für Schäden, die aus Anlaß einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist (hier: Schiunterricht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015