RS OGH 1986/2/13 6Ob517/86, 5Ob653/89, 9ObA98/91, 4Ob2018/96k, 6Ob59/97p, 5Ob120/99d, 8ObA345/99i, 8

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 H
ZPO §519 Abs1 Z2 C
ZPO §528 Abs2 J

Rechtssatz

Erachtet sich ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz zu einer Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage bestimmt, so ist dieser Beschluss wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss anfechtbar, ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 2 ZPO vorliegen müssten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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