RS OGH 1986/2/18 4Ob301/86, 4Ob340/86, 17Ob14/10y, 4Ob76/15b, 4Ob117/16h, 4Ob190/17w, 4Ob30/19v

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

AMG §1 Abs1

Rechtssatz

Mittel, die zwar als Arzneimittel bezeichnet sind, aber keine arzneilichen Wirkungen entfalten können, sind aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelkontrolle den strengen Regelungen des Arzneimittelgesetzes im vollen Ausmaß zu unterwerfen. - "Gesundheitstees".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
    Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894
  • 4 Ob 340/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 4 Ob 340/86
    Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T2)
  • 4 Ob 76/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 76/15b
    Auch; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T3)
  • 4 Ob 117/16h
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 117/16h
    Auch; Beisatz: Ein und dasselbe Produkt kann nicht gleichzeitig als Präsentationsarzneimittel und als Lebensmittel (für besondere medizinische Zwecke) beurteilt werden Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T4)
    Beisatz: siehe bereits 4 Ob 76/15y und 17 Ob 14/10y. (T5)
  • 4 Ob 190/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 190/17w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV?Borderline?Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T6)
  • 4 Ob 30/19v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 30/19v
    Vgl; Beisatz: Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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