Norm
MSchG §56Rechtssatz
Der im UrhG, im PatG und im MSchG verankerte Prüfungsanspruch soll den Auskunftsanspruch des Gläubigers dadurch sichern und verstärken, daß dieser die vom Auskunftspflichtigen gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen auf ihre Richtigkeit (und Vollständigkeit) prüfen lassen kann. Der Gläubiger soll dadurch eine taugliche Grundlage zur Bezifferung seines Leistungsbegehrens erhalten. Insofern ist der der Vorbereitung der Erhebung (Bezifferung) der Leistungsklage dienende Prüfungsanspruch wesensmäßig etwas anderes als die Prüfung der Höhe eines bereits erhobenen Vergütungsanspruches durch Gerichtssachverständige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008