TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2000/21/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
AsylG 1997;
AVG §46;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. November 1999, Zl. Fr 2350/99, betreffend Feststellung gemäß § 75 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde in Erledigung eines Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei im Iran gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, bedroht. Bis zur Erlassung dieses Bescheides ergibt sich nach der Aktenlage folgender wesentlicher Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 23. Juni 1997 seinen Angaben zufolge ohne Identitätsdokumente illegal in das Bundesgebiet ein. Nach seinem Aufgriff durch Grenzschutzorgane gab er seinen Namen mit Hassan Ahmadi, geboren am 1. Februar 1967 in "Orumiya" (später dann auch: "Urumieh"), an. Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung erwähnte der Beschwerdeführer abschließend, im Iran werde er beschuldigt, die regimegegnerischen Mudjahedin zu unterstützen. Außerdem sei sein Geschäft in Brand gesteckt und danach sei er beschuldigt worden, es selbst angezündet zu haben; dafür habe er Strafe zahlen müssen. Er sei im Iran "von jenen, die Moscheen besuchen, dauernd belästigt und verfolgt worden."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 24. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 8. Juli 1997, aber auch in einem gesonderten Schreiben vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, gemäß § 54 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran festzustellen, weil er dort aus den in § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. (nunmehr: § 57 Abs. 1 und 2 FrG) genannten Gründen bedroht sei. Er verwies dazu auf den ebenfalls am 8. Juli 1997 gestellten Asylantrag.

Bei der dazu vorgenommenen Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 18. Juli 1997 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Name stehe seit vier Jahren auf der "Ausreiseverbotsliste" und sein ein Jahr davor ausgestellter Reisepass sei deshalb "amtlich ungültig gemacht" worden. Der Reisepass müsste sich bei seinen Eltern befinden. Auf entsprechende Frage meinte der Beschwerdeführer schließlich, er werde sich zum Nachweis seiner Identität "einen Personalausweis" von seinen Eltern schicken lassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Iran "politische Probleme", die schon vor vier Jahren begonnen hätten. Er erwähnte zunächst, dass ein Cousin für die "Demokratische Partei Kurdistan Iran" aktiv gewesen sei. Sein Cousin sei "jedes Mal" zu ihm gekommen, wenn er "Probleme" gehabt habe. Später fügte der Beschwerdeführer hinzu, er sei zwar selbst "in keiner führenden Rolle" politisch gegen das Regime tätig gewesen, doch habe er diesen Cousin unterstützt, indem er zum Beispiel seine Schreibmaschine oder Papiere und andere Schriftstücke für ihn aufbewahrt und versteckt habe.

Im Zuge der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an, die "Basiji-Leute" hätten ihre Motorräder in seiner Werkstätte in Teheran reparieren lassen. Er sei zwar von diesen auch "betrogen" worden, habe jedoch "anfänglich" keine Schwierigkeiten mit diesen Leuten gehabt. Im Sommer 1994 sei seine Werkstätte von den "Basiji-Leuten" in Brand gesetzt worden, weil sie "mit seinen Kunden nicht einverstanden" gewesen seien. Die Polizei habe hinsichtlich eines am selben Tag von den Basiji zur Reparatur gebrachten Motorrades, dessen Herkunft ungeklärt gewesen sei, in der Folge beim Beschwerdeführer und den Basiji Nachforschungen angestellt. Von diesem Zeitpunkt an seien "die Probleme mit den Basiji immer größer" geworden und es sei über den Beschwerdeführer ein Akt angelegt worden, der an die "Sepah" weitergeleitet worden sei. Am Ende der Vernehmung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe mit den Basiji aber bereits davor "laufend Probleme" gehabt. Sie hätten bei ihm "öfters Durchsuchungen" nach Waffen "veranstaltet", solche aber nicht gefunden. Sie hätten ihn "des öfteren" als "Modjahed" beschimpft und ihm "ständig" mit dem Zusperren der Werkstatt gedroht. Mit der jährlichen "Verlängerung der Gewerbeberechtigung" habe er aber keine Probleme gehabt.

Nach dem erwähnten Vorfall sei der Beschwerdeführer in seinen Heimatort Urumieh gezogen. Er sei von seinen Eltern finanziell unterstützt worden und habe bei "verschiedenen Verwandten und Bekannten" gewohnt. Er habe ausreisen müssen, weil an seine Adresse in Teheran "ständig" Ladungen "von der Sepah" und "vom Gericht" gekommen seien, die sein Bruder übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Ladungen - seiner Erinnerung nach betrafen sie einen Termin im August/September 1995  - nicht aufgehoben, sondern vernichtet. Auslösendes Moment für seine Flucht sei die Angst gewesen, er könnte "jederzeit" von den Behörden in Urumieh "abgeholt" werden. Der Beschwerdeführer glaube, diese seien bereits davon in Kenntnis gewesen, dass er gesucht werde. Sie hätten ihn "früher oder später gefunden", weil er in Urumieh geboren sei.

Auf sein offenbar blindes rechtes Auge angesprochen gab der Beschwerdeführer abschließend an, er sei vor drei oder vier Jahren betrunken gewesen und von zwei Basiji in eine Moschee "gezerrt" und geschlagen worden.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 1997 abgewiesen. Es erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näher begründeter Beweiswürdigung für nicht glaubwürdig. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer stehe auf der "Ausreiseverbotliste", könne seinem Vorbringen nicht entnommen werden, er hätte in dem betreffenden Zeitraum Schwierigkeiten mit den Behörden im Iran gehabt. Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden auf Grund der behaupteten Schwierigkeiten mit den Basiji (offenbar gemeint vor dem Sommer 1994) habe er einerseits nicht geltend gemacht und andererseits sei ihm "Jahr für Jahr" die Gewerbeberechtigung verlängert worden. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass an den Beschwerdeführer von der Sepah oder einem Gericht durch Zustellung an seinen Bruder Ladungen ergangen seien, weil den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Brüder nicht in Teheran, sondern in Urumieh wohnhaft seien. Schließlich seien Verfolgungsmaßnahmen der Behörden in Urumieh nicht wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer dort mehr als zwei Jahre offensichtlich unbehelligt gelebt habe. Schließlich könne aber auch die "Identität" des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, weil er - trotz seines Versprechens, sich seinen Personalausweis nach Österreich schicken zu lassen - kein Dokument vorgelegt habe.

In seiner Vernehmung zum gegenständlichen Antrag am 24. September 1997 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die im Asylverfahren angegebenen Verfolgungsgründe, die sich "auf die Zusammenarbeit mit der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran" und "auf die Konflikte mit den Revolutionsrichtern" stützten. Im Fall einer Abschiebung hätte er "sicher" mit 15 Jahren Gefängnis und Folterungen zu rechnen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1997 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung, in der keine inhaltliche Ergänzung der Fluchtgründe vorgenommen wurde, abgewiesen. Danach wies auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland mit Bescheid vom 26. Jänner 1998 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid ab.

Am 29. September 1998 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, sein richtiger Name sei "Asghar Rahmani", und er legte einen Personalausweis vor, aus dem sich die Daten seiner Geburt mit "1. März 1968 in Teheran" (vgl. AS 231) ergeben. Zur Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, er sei aus dem Iran geflüchtet, weil "seine ganze Familie politische Probleme" gehabt habe. Er habe im Asylverfahren einen falschen Namen angegeben, weil er im Falle einer Abschiebung in den Iran dann "weniger Schwierigkeiten" bekommen hätte als mit seinem echten Namen. Die iranischen Behörden würden über Personen, "deren ganze Familie politische Schwierigkeiten haben und beobachtet werden", Listen führen. Im Falle einer Kontrolle bei der Abschiebung drohe diesen Personen eine strengere Bestrafung als anderen, die "auf den Listen nicht aufscheinen."

Der in der Folge zum gegenständlichen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde mit dem angefochtenen - bereits eingangs erwähnten - Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 5. November 1999 bestätigt. Die belangte Behörde begründete die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Dazu verwies sie einerseits auf die diesbezügliche Beurteilung durch die Asylbehörden und andererseits auf die Führung des Asylverfahrens unter falschem Namen. Diese Vorgangsweise mache den Beschwerdeführer unglaubwürdig. Dafür habe angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich vor der (angeblichen) politischen Verfolgung durch iranische Behörden sicher sei, kein Grund bestanden. Zur in der Berufung angesprochenen Rückkehrgefährdung stellte die belangte Behörde fest, die Tatsache, dass jemand in einem anderen Land Asyl beantragt habe, werde von den iranischen Behörden nicht als politischer Akt angesehen und stelle auch keine strafbare Handlung dar. Die Behörden seien der Ansicht, dass die große Mehrheit iranischer Asylwerber (nur) versuche, sich den schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu entziehen. Abgeschobene Iraner würden wegen einer Asylantragstellung im Ausland keine "Schwierigkeiten mit den Behörden" bekommen. Die näher beschriebene "Verwaltungsstrafe" für illegale Ausreise sei nicht unverhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (vgl. etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/21/0129, 0167, uva).

Die Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde hätte die Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 FrG in einem eigenen Ermittlungsverfahren prüfen müssen und nicht nur die Ergebnisse des Asylverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die dem Beschwerdeführer "zum Nachteil gereichende" Beweiswürdigung, ohne sich selbst ein Bild zu machen, ungeprüft übernehmen dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass es der belangten Behörde auf Grund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt war, die Ergebnisse des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 98/18/0160). Die Beschwerde unternimmt aber in Bezug auf die im Asylverfahren - mit dem Ergebnis der Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefahr - vorgenommene Beweiswürdigung gar nicht den Versuch, deren Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Asylbehörden ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung des behaupteten Zusammenhanges zwischen dem Vorgehen der Basiji und einer angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden (Sepah und Gericht) schuldig. Dass seine (untergeordnete) Tätigkeit für eine oppositionelle Bewegung bekannt geworden sei, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist auch die behauptete Verhängung eines Ausreiseverbotes - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge schon etwa Mitte 1993 - tatsächlich kaum nachvollziehbar.

Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie überdies wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und mehr als ein Jahr nach seiner Einreise zur Klärung seiner Identität beigetragen und unter Vorlage eines Personalausweises seinen Namen richtig gestellt hat, seine persönliche Unglaubwürdigkeit angenommen hat. Die in diesem Zusammenhang erstmals aufgestellte und in keiner Weise konkretisierte Behauptung, die gesamte Familie des Beschwerdeführers werde im Iran verfolgt, findet im bisherigen Vorbringen keine Deckung. Im weiteren Verfahren kam der Beschwerdeführer darauf auch nicht mehr zurück. Der belangten Behörde kann daher jedenfalls im Ergebnis beigepflichtet werden, dass die vorgetragene Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die Verwendung eines falschen Namens im Asylverfahren nicht plausibel ist. Darüber hinaus lässt sich der nunmehr hervorgekommene Umstand, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers nicht Urumieh, sondern Teheran ist, nicht mit seinem Vorbringen im Asylverfahren in Einklang bringen, wonach fluchtauslösendes Moment eine Verfolgungsgefahr in dem genannten Heimatort gewesen sein soll.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist somit nicht nur ausreichend, sondern sie ist - vor dem Hintergrund des dargestellten Verwaltungsgeschehens - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Beweiswürdigung zukommenden eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit auch nicht zu beanstanden.

Aus einer angeblichen Widersprüchlichkeit des erstinstanzlichen Bescheides - aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden Absatz ergibt sich, dass bei der relevierten Stelle in Wahrheit nur das Wort "nicht" irrtümlich ausgelassen wurde - ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil ein solcher Begründungsmangel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nicht geltend gemacht wird.

Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die ihrer Ansicht nach "sehr allgemein gehaltenen" Feststellungen zur Rückkehrgefährdung von abgelehnten Asylwerbern. Soweit die Beschwerde meint, diese Feststellungen würden nur "Wirtschaftsflüchtlinge" betreffen und seien daher auf den Beschwerdeführer "ohnehin nicht anzuwenden", werden die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid übergangen, wonach eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran eben nicht festgestellt werden konnte. Dem Einwand, man hätte zu dieser Frage auch Ermittlungen unabhängiger internationaler, jedenfalls aber nicht-iranischer Organisationen einbeziehen müssen, ist zu entgegnen, dass sich die Behörde - wie dem Bescheid zu entnehmen ist - in diesem Zusammenhang ohnehin unter anderem auch auf Beobachtungen der niederländischen Botschaft gestützt hat, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen wird in der Beschwerde gar nicht aufgezeigt, welchen Quellen zu entnehmen wäre, dass iranische Staatsangehörige bei einer Abschiebung in den Iran wegen einer Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine § 57 Abs. 1 FrG widersprechende Behandlung zu befürchten hätten. Es fehlt also auch an einer ausreichenden Darstellung der Relevanz des behaupteten Ermittlungsfehlers.

Wenn die Beschwerde schließlich noch die dem Beschwerdeführer (1993/1994) zugefügte Augenverletzung ins Spiel bringt, so übergeht sie den bereits von der Erstbehörde - zutreffend - aufgezeigten Umstand, dass dieses Ereignis nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht fluchtauslösend war und in diesem Zusammenhang keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden zu erkennen sei.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210010.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten