Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Bei der Prüfung der sachlichen Richtigkeit einer Werbung mit einer führenden Stellung, der Größe oder der Bedeutung eines Unternehmens, kommt es vor allem darauf an, welche Faktoren nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise in einem solchen Fall als vorhanden angenommen werden; werden hiefür im Einzelfall mehrere Faktoren als bestimmend betrachtet, dann ist die betreffende Werbebehauptung schon dann unzulässig, wenn auch nur einer dieser Faktoren, den ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums als vorliegend erachtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078431Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00321_8500000_002