Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Von einem Erkundungsbeweis kann nur dann gesprochen werden, wenn Ermittlungen veranlasst sollen, um die Frage zu klären, ob (überhaupt) von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021