RS OGH 1986/2/18 2Ob657/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (§ 2 Z 10 StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß den Halter, dem Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen (hier: acht bis zehn Zentimeter tiefe, durch zwei bis drei Wochen vorhandene Vertiefung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030037

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten