Norm
AMG §1 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. Im Regelfall werden beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen, dh einem als Arzneimittel bezeichneten Mittel werden auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen zukommen. - "Gesundheitstees".
Entscheidungstexte
Schlagworte
PräsentationsarzneimittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019