Norm
PatG 1970 §8Rechtssatz
Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019