Norm
AMG §1 Abs1Rechtssatz
Es sind Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist oder umgekehrt ein Mittel, das keine arzneilichen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet ist; solche Mittel sind als Arzneimittel einzustufen. - "Gesundheitstees".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019