Norm
1.AbgrV allgRechtssatz
Ebenso wie zuvor § 224 Abs 1 GewO, soll auch die Verordnungsermächtigung des § 59 Abs 3 AMG die Möglichkeit bieten, die einschlägigen Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklung anzupassen; eine Verordnung nach § 59 Abs 3 AMG ist bisher jedoch nicht erlassen worden; die drei Abgrenzungsverordnungen, welche gemäß § 86 Abs 2 AMG erst mit dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung außer Kraft treten, stehen deshalb - auf Gesetzesstufe (VwSlg 9307 A) - auch weiterhin in Geltung. - "Gesundheitstees"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049308Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00301_8600000_001