RS OGH 1986/2/18 2Ob2/86, 2Ob80/11w

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

StVO §2 Abs1 Z29

Rechtssatz

1. Damit das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren gilt, muss es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt.

2. An dieser Gesetzesauslegung hat auch die StVONov 1964 nichts geändert.

VwGH vom 26.10.1965, Zl 934/65; Veröff: ZVR 1966/173 S 178

GlRS VwGH vom 01.04.1968, Z 1205/67; Veröff: ZVR 1969/68 S 66

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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