Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Wenn eine Weitergabe von Kundenaufträgen (hier: zur Managementberatung und Marktforschung) an dazu befugte (Subunternehmer) Unternehmer im Geschäftsbetrieb (hier: einer Werbeagentur) üblich ist, dann kann ein entsprechender, im Zusammenhang mit dem Angebot eines "Fullservice" gemachter Hinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahin mißverstanden werden, daß das Unternehmen die dazu nötigen Gewerbeberechtigungen selbst besitze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077665Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00321_8500000_001