Norm
MRG §30 Abs2 Z7 BRechtssatz
Sollte nach der Parteienabsicht allein die Führung eines Gasthausbetriebes maßgeblich sein und wesentlich kleinere Wohnräume nur der leichteren Ausübung des Geschäfts dienen, ist mit der dauernden Sperre des Gasthausbetriebes ungeachtet der Weiterbenützung der Wohnräume der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070329Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008