RS OGH 1986/2/19 1Ob535/86, 4Ob537/87

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 B

Rechtssatz

Sollte nach der Parteienabsicht allein die Führung eines Gasthausbetriebes maßgeblich sein und wesentlich kleinere Wohnräume nur der leichteren Ausübung des Geschäfts dienen, ist mit der dauernden Sperre des Gasthausbetriebes ungeachtet der Weiterbenützung der Wohnräume der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070329

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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