Norm
KO §12Rechtssatz
§ 124 Abs 1 und 2 KO ist einschränkend dahin auszulegen, daß eine Befriedigung fälliger Masseforderungen aus der Masse nur insoweit erfolgen darf, als damit nicht auch über nur gemäß § 12 Abs 3 KO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird und eine Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO noch möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064284Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_001