Norm
StPO §62Rechtssatz
Durch die Delegierung wird lediglich die örtliche, nicht aber die sachliche Zuständigkeit geändert; daher keine Beschwer, wenn die Strafsache (global) einem anderen Gerichtshof erster Instanz (und nicht ausdrücklich dem bei diesem zusammenzusetzenden Geschwornengericht) zugewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096637Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0090OS00017_8600000_001