RS OGH 1986/2/19 9Os17/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

StPO §62

Rechtssatz

Durch die Delegierung wird lediglich die örtliche, nicht aber die sachliche Zuständigkeit geändert; daher keine Beschwer, wenn die Strafsache (global) einem anderen Gerichtshof erster Instanz (und nicht ausdrücklich dem bei diesem zusammenzusetzenden Geschwornengericht) zugewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096637

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0090OS00017_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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