Norm
ABGB §862Rechtssatz
Der mit der Entgegennahme und Übermittlung von Offerten beauftragte Abschlußvermittler ( besser: Vermittlungsvertreter ) ist, soweit er die Offerte dem Geschäftsherrn überbringt, insoweit wie dessen Empfangsbote anzusehen; ihm gilt das Offert als so zugekommen, wie es der Vermittler übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014087Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00547_8600000_003