RS OGH 1986/2/19 9Os2/85 (9Os3/85, 9Os4/85)

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

ABGB §435
StGB §125

Rechtssatz

Ein "Bauwerk" ( Superädifikat ) iSd § 435 ABGB, welches nicht Zubehör des Grundstücks, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums ist, hat auch für den Grundeigentümer den Charakter einer "fremden Sache". Nach Lehre und Rechtsprechung sind nicht nur Gebäude der üblichen Art, sondern auch etwa Gleis- und Wasseranlagen als "Bauwerk" zu qualifizieren, sofern sie - wie auch die gegenständliche Weganlage - unter Einsatz von Arbeit und Material hergestellt, mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen. Demnach ist auch eine nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 LGBl Nr 46 durch eine Bringungsgemeinschaft auf fremden Grund errichtete Wegeanlage als "Bauwerk" für den Grundeigentümer eine - auch nach dem "juristischen" Eigentumsbegriff - fremde Sache und damit Deliktsobjekt des § 125 StGB, zumal die weitere Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nach § 435 ABGB, nämlich die zeitliche Begründung des Grundbenützungsrechts, ex lege gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 9 Os 2/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014153

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0090OS00002_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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