Norm
ABGB §435Rechtssatz
Ein "Bauwerk" ( Superädifikat ) iSd § 435 ABGB, welches nicht Zubehör des Grundstücks, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums ist, hat auch für den Grundeigentümer den Charakter einer "fremden Sache". Nach Lehre und Rechtsprechung sind nicht nur Gebäude der üblichen Art, sondern auch etwa Gleis- und Wasseranlagen als "Bauwerk" zu qualifizieren, sofern sie - wie auch die gegenständliche Weganlage - unter Einsatz von Arbeit und Material hergestellt, mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen. Demnach ist auch eine nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 LGBl Nr 46 durch eine Bringungsgemeinschaft auf fremden Grund errichtete Wegeanlage als "Bauwerk" für den Grundeigentümer eine - auch nach dem "juristischen" Eigentumsbegriff - fremde Sache und damit Deliktsobjekt des § 125 StGB, zumal die weitere Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nach § 435 ABGB, nämlich die zeitliche Begründung des Grundbenützungsrechts, ex lege gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014153Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0090OS00002_8500000_001