RS OGH 1986/2/19 1Ob687/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
beobachten
merken

Norm

KO §12
KO §124
KO §166

Rechtssatz

Hat ein Masseverwalter gemäß § 12 Abs 3 KO einen Geldbetrag eingenommen, darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung nach § 166 Abs 2 KO nicht mehr kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er eine Sondermasse zu bilden, die auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwendet werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064286

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten