Norm
KO §12Rechtssatz
Hat ein Masseverwalter gemäß § 12 Abs 3 KO einen Geldbetrag eingenommen, darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung nach § 166 Abs 2 KO nicht mehr kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er eine Sondermasse zu bilden, die auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwendet werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064286Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_002