Auch; Beisatz: Zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 2 und 3 KO, zählen nur die Konkursgläubiger, Personen, denen ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht zusteht. (T1) Veröff: VersR 1991,447 = NZ 1992,64
Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64), muss dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T2)
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T3)
Vgl; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. (T5)