Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Zumindest bei Vorliegen einer tiefgreifenden Zerrüttung begründet es keinesfalls ein Überwiegen der Schuld eines Teiles, wenn er sich nach Erhebung der Scheidungsklage durch den anderen Teil bereit fand, sich in einem Vergleich zum Verlassen der Wohnung zu verpflichten, auch um eine Verschärfung der Streitigkeiten zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057196Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0030OB00508_8600000_001