RS OGH 1986/2/19 3Ob508/86 (3Ob509/86)

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Zumindest bei Vorliegen einer tiefgreifenden Zerrüttung begründet es keinesfalls ein Überwiegen der Schuld eines Teiles, wenn er sich nach Erhebung der Scheidungsklage durch den anderen Teil bereit fand, sich in einem Vergleich zum Verlassen der Wohnung zu verpflichten, auch um eine Verschärfung der Streitigkeiten zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 508/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057196

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0030OB00508_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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