Norm
ZPO §14 DfRechtssatz
Ruhen des Verfahrens tritt bei einheitlicher Streitpartei nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035725Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00727_8500000_001