RS OGH 1986/2/20 6Ob707/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

ZPO §261 Abs3

Rechtssatz

Das Erstgericht bejaht durch das Treffen einer Sachentscheidung seine Zuständigkeit, wenn es dies auch weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen seiner Entscheidung ausführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040136

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0060OB00707_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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