RS OGH 1986/2/20 7Ob513/86, 7Ob511/91, 1Ob505/93, 10Ob504/96 (10Ob505/96), 2Ob5/97t, 5Ob153/98f, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1092
MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 513/86
    Veröff: MietSlg 38/10
  • 7 Ob 511/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 511/91
    Beisatz: Es kommt bei dieser Beurteilung auch nicht auf die für die Zubehörseigenschaft maßgebende Eigentümeridentität an. (T1) Veröff: WoBl 1992,30 = RZ 1993,99
  • 1 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 505/93
    Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)
  • 10 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 504/96
    Auch; Beisatz: Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt. (T2)
  • 2 Ob 5/97t
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 5/97t
  • 5 Ob 153/98f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 153/98f
    Vgl; Beisatz: Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war (vgl MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22). (T3)
  • 7 Ob 298/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 298/98v
    Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. (T4)
  • 1 Ob 315/98z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 315/98z
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T5)
  • 1 Ob 104/99x
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 104/99x
    Vgl; Beisatz: Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder Z 12 MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist. (T6)
  • 8 Ob 58/99h
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 58/99h
    Vgl; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
  • 5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. (T8)
    Beisatz: Das gegenseitige Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt. (T9)
    Beisatz: Hier: Es wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufsräume, Lagerräume und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufsräumen und Lagerräumen sowie Büroräumen und Sozialräumen außer Frage steht. (T10)
  • 2 Ob 136/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
    Beisatz: Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, dass sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt. (T11)
  • 5 Ob 211/01t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 211/01t
    Auch; nur T8; Beisatz: Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T12)
  • 2 Ob 230/02s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 2 Ob 230/02s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 182/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
    Beis wie T9
  • 6 Ob 214/05x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 214/05x
    Beis wie T12
  • 5 Ob 189/06i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 189/06i
    Beis wie T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur T8; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12
  • 7 Ob 6/09x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 6/09x
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Beis wie T12 nur: Wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T13)
    Beis wie T7
  • 9 ObA 49/12i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 49/12i
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 202/12t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 202/12t
    Beis wie T12; Beis wie T7
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 5 Ob 209/13s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 209/13s
    Auch
  • 7 Ob 30/14h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 30/14h
    Auch
  • 2 Ob 98/14x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 98/14x
    Vgl
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12
  • 5 Ob 213/15g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g
    Auch
  • 5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Auch
  • 5 Ob 227/16t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 227/16t
    Beis wie T2; Beis wie T12
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12
  • 8 Ob 114/21d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 114/21d
    Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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