Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Juli 2000, Zl. 107.096/3-Pr/A/4/00, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. August 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Vom 30. September 1975 bis 31. März 1977 und vom 1. Dezember 1977 bis 31. August 1991 war er beim Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. S. beschäftigt. Vom 2. September 1991 bis 31. Juli 1999 war er Vertragsbediensteter zuerst beim Vermessungsamt Z., dann beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die Aufnahme erfolgte als VB/d, wobei dem Beschwerdeführer von den privaten Vordienstzeiten beim genannten Ingenieurkonsulenten ein Jahr gemäß § 26 Abs. 3 VBG zur Gänze angerechnet und der Vorrückungsstichtag mit 16. November 1982 festgesetzt wurde. Mit 1. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in die Entlohnungsgruppe c überstellt.
Mit Bescheid vom 8. November 1999 sprach das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aus, aus Anlass der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (VGr A3, FGr 3) werde als Vorrückungsstichtag der 16. Mai 1983 festgesetzt. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 12 GehG sei bei der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Vorrückungsstichtag bescheidmäßig festzusetzen. Dieser sei dadurch ermittelt worden, dass - unter Ausschluss der "vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (23.12.1989)" (richtig: 30. September 1975) liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 -
dem Tag der Anstellung (1. August 1999) ein Zeitraum von 16 Jahren, 2 Monaten und 15 Tagen laut dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt vorangesetzt worden sei. Auf Grund dieser angeschlossenen Berechnung werde der 16. Mai 1983 als neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt. Die Zeiten vom 30. September 1975 bis 31. März 1977 und vom 1. Dezember 1977 bis 31. August 1991, in denen der Beschwerdeführer bei Dipl.-Ing. S. beschäftigt gewesen sei und der 1. September 1991 - ohne Beschäftigung - würden gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG zur Hälfte angerechnet. Die Zeiten vom 1. April bis 30. November 1977 beim österreichischen Bundesheer (§ 12 Abs. 2 Z. 2) und vom 2. September 1991 bis 31. Juli 1999 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (§ 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a) würden zur Gänze angerechnet werden. Zu den Zeiten bei Dipl.-Ing. S., die dem Beschwerdeführer bei der Aufnahme als VB I/d im Ausmaß von einem Jahr zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 berücksichtigt worden seien, werde bemerkt, dass diese Vollanrechnung nur für die Verwendung als VB I/d von besonderer Bedeutung gewesen sei. Da der Vorrückungsstichtag immer nur am Beginn eines Dienstverhältnisses festgesetzt werde, sei dieser auch für die Verwendung des Beschwerdeführers als VB I/c nicht abgeändert worden. Nach Wiedergabe des § 12 Abs. 3 GehG führte die Dienstbehörde erster Instanz weiters aus, eine Gegenüberstellung der Arbeit des Beschwerdeführers während seiner privaten Vordienstzeit mit seiner Tätigkeit im Vermessungsamt G./Dienststelle Z. habe ergeben, dass diese Tätigkeiten keine Gleichartigkeiten bzw. Gleichwertigkeiten erkennen ließen. Seine Tätigkeit bei Dipl.-Ing. S. habe hauptsächlich Zeichenarbeiten, fallweises Protokollführen bei der Feldarbeit sowie Erhebungen im Vermessungsamt und dergleichen umfasst. Im Vermessungsamt sei er jedoch mit folgenden Aufgaben betraut worden: Unterstützung des Bodenschätzers in vermessungstechnischen Belangen des Schätzungsausschusses, der Eintragung der Wegfaktoren und Wegsteigungen, der Verifikation der Benützungsarten und Anlegung der Schätzungskarte; Luftbildinterpretation der geänderten Benützungsarten für die fotogrammmetrische Auswertung und Einarbeitung der Auswertung in die Digitale Katastralmappe ;
Einarbeitung von Plänen in die Digitale Katastralmappe und Anlegung der Digitalen Bodenschätzungsergebnisse; Mitwirkung bei der Beratung von Kunden in technischen Fragen und Problemstellungen hinsichtlich der Ergebnisse und Bodenschätzung. Weiters sei der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre, fünf Monate und 29 Tage als VB I/d und weitere fünf Jahre und fünf Monate als VB I/c im Bundesamt beschäftigt gewesen und habe sich die für die Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erforderlichen Kenntnisse im Bundesamt aneignen können. Die Tätigkeit bei Dipl.- Ing. S. verliere daher die besondere Bedeutung, die für eine Anrechnung im neuen Beamtendienstverhältnis erforderlich wäre.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei seine Tätigkeit bei Dipl.-Ing. S. mit jener im Bereich des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Wesentlichen gleichartig bzw. gleichwertig gewesen; seine Erfahrung aus der privaten Vordienstzeit habe seine Einschulungszeit wesentlich verkürzt und er habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erst mit 1. August 1999 begründet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass die bei Dipl.-Ing. S. gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen als eine der Ursachen für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter qualifiziert werden könnten. Für die Beurteilung der entscheidenden Frage, inwieweit die für die Vollanrechnung erforderliche besondere Qualifikation der Vorverwendung gegeben sei, sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die Privatdienstzeit beinahe acht Jahre zurückliege und dem Beamtendienstverhältnis eine ebenso lange Verwendung als Vertragsbediensteter unmittelbar vorangegangen sei. Da also sowohl die langjährige, einschlägige Verwendung im Vertragsbedienstetenverhältnis als auch die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer am 28. November 1995 erfolgreich abgelegte Fachprüfung ebenfalls als wesentliche Ursachen seines Verwendungserfolges anzusehen seien, verringerten diese Umstände die Bedeutung der weiter zurückliegenden Vortätigkeit und werde dadurch deren allfällige besondere Bedeutung aufgehoben. Eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz GehG sei demnach nicht vorzunehmen gewesen.
Nach Wiedergabe des § 12 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. führte die belangte Behörde aus, es sei nach dieser Bestimmung zu untersuchen gewesen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dieselbe gewesen sei wie zum Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter. In weiterer Folge nahm die Behörde eine Gegenüberstellung dieser Tätigkeiten vor, setzte sich mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen des Beschwerdeführers auseinander und folgerte aus der Verschiedenheit der Wertigkeit der zu Beginn des Vertragsbediensteten-Dienstverhältnisses und der zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit "konsequenter Weise eine inhaltliche bzw. qualitative Unterscheidbarkeit", welche auch bei der Gegenüberstellung der Tätigkeitsbeschreibungen klar zu erkennen sei. Auf Grund der Verschiedenheit der zu vergleichenden Verwendungen sei die zweite Vorraussetzung des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GehG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf korrekte Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob Vordienstzeiten des Beschwerdeführers beim Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. S. im Hinblick auf eine allfällige besondere Bedeutung für sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen sind oder nicht.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die im Laufe seiner privaten Vordienstzeiten bei Dipl. Ing. S. gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen seien ohne Zweifel von besonderer Bedeutung für seine nunmehrige Verwendung als Beamter gewesen, zumal sich seine Tätigkeiten bei Dipl. Ing. S. und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Vertragsbediensteter nicht bzw. nicht wesentlich voneinander unterschieden hätten und sich seine Tätigkeit beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen - abgesehen von der technischen Fortentwicklung - nicht geändert habe und auch als Beamter nicht ändern werde.
§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. II Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, lautete wie folgt:
"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
Nach § 12 Abs. 3 GehG in dieser Fassung können Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2 (Anm.: das sind sonstige Zeiten), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen, soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
Wenn Vordienstzeiten bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis voll angerechnet worden sind, dann ist hinsichtlich solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine (eingeschränkte) gesetzliche Bindungswirkung mit der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 statuiert worden. Umgekehrt ist aus der Tatsache der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis aber kein Ausschluss dieser Möglichkeit für die Anrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgesehen. Es ist also jedenfalls geboten, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GehG - selbst wenn vorher nach § 26 Abs. 3 VBG hinsichtlich der Vollanrechnung negativ entschieden worden sein sollte - neuerlich ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, das aber mangels Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs. 3 GehG nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen. Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG in Betracht kommt, kann nur beantwortet werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist. Trifft dies zu und wäre der durch die Vortätigkeit (Studium) verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. auch dazu das vorerwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 1998).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde es als "unbestritten" angesehen, dass die vom Beschwerdeführer beim Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. S. gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen als eine der Ursachen für seine erfolgreiche Verwendung als Beamter qualifiziert werden können. Die besondere Qualifikation der Vorverwendung erachtete die belangte Behörde jedoch deshalb nicht gegeben, weil diese private Vordienstzeit beinahe acht Jahre zurückliege und überdies dem Beamtendienstverhältnis eine ebenso lange "einschlägige" Verwendung als Vertragsbediensteter unmittelbar vorangegangen sei. Zur Frage der Gleichartigkeit der jeweils am Beginn des Vertragsbediensteten- bzw. des Beamtendienstverhältnisses vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten gelangte die belangte Behörde - im Rahmen der von ihr zu § 12 Abs. 3 zweiter Satz GehG angestellten Überlegungen - zum Ergebnis, aus der Verschiedenheit der Wertigkeit dieser Tätigkeiten folge "konsequenterweise eine inhaltliche bzw. qualitative Unterscheidbarkeit", welche bei einer Gegenüberstellung der Tätigkeitsbeschreibungen klar zu erkennen sei. Deshalb sei eine Berücksichtigung der im Vertragsbedienstetenverhältnis erfolgten Anrechnung im Sinne des § 12 Abs. 3 letzter Satz GehG nicht geboten.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sieben Jahre und elf Monate vor dem Antritt seines Dienstes als Beamter am 1. August 1999, nämlich in der Zeit vom 2. September 1991 bis 31. Juli 1999 eine Tätigkeit als Vertragsbediensteter im Bereich der Dienstbehörde Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausgeübt hat. Ob diese Tätigkeit als Vertragsbediensteter "gleichartig" war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und geht auch aus den wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde nicht eindeutig hervor. Einerseits nimmt sie eine "einschlägige Verwendung" an und "folgert" andererseits eine "inhaltliche bzw. qualitative Unterscheidbarkeit" aus der Verschiedenheit der Wertigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die auch einer Gegenüberstellung der Tätigkeitsbeschreibungen zu entnehmen sein soll.
Der Beschwerdeführer weist hingegen - wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf die im Wesentlichen gegebene Gleichartigkeit seiner Tätigkeit in dem in Rede stehenden Zeitraum (bei Dipl. Ing. S., als Vertragsbediensteter und als Beamter) hin.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020, (rund sechseinhalb Jahre) und vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120, (mehr als neun Jahre) sowie vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211, (rund sieben Jahre)).
Die Frage der - vom Beschwerdeführer behaupteten, von der belangten Behörde nicht in eindeutiger Weise festgestellten - Gleichartigkeit der Tätigkeit ist hier jedoch aus nachstehenden Gründen entscheidungswesentlich:
Eine mehrjährige, im Wesentliche gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung zwar aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann; dem Beschwerdeführer wurde aber - unstrittig - im unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von einem Jahr seiner Vortätigkeit bei Dipl. Ing. S. zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG angerechnet. Bei Gleichartigkeit der Tätigkeit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz Z. 1 und 2 ("maßgebende Verwendung") GehG kumulativ vor; dieser Zeitraum wäre daher jedenfalls anzurechnen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Vollanrechnung gemäß § 26 Abs. 3 VBG nur für die Verwendung als VB d von besonderer Bedeutung war.
Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde offenbar ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die erforderlichen Erhebungen vorgenommen und Feststellungen getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120237.X00Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008