RS OGH 1986/2/20 7Ob513/86, 8Ob1503/89 (8Ob1504/89), 1Ob505/93, 10Ob2073/96t

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31

Rechtssatz

Liegt der Kündigungstatbestand nicht hinsichtlich des ganzen Bestandobjektes vor, so trifft bei Kündigung eines Teils den Vermieter die Behauptungslast und Beweislast, daß keine einheitliche Bestandsache vorliege.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Teilkündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070309

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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