Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Liegt der Kündigungstatbestand nicht hinsichtlich des ganzen Bestandobjektes vor, so trifft bei Kündigung eines Teils den Vermieter die Behauptungslast und Beweislast, daß keine einheitliche Bestandsache vorliege.
Entscheidungstexte
Schlagworte
TeilkündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070309Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008