RS OGH 1986/2/20 7Ob513/86, 8Ob1503/89 (8Ob1504/89), 1Ob505/93, 2Ob534/95, 10Ob2073/96t, 3Ob225/97b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1986
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31

Rechtssatz

Auch nach dem MRG ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen, es sei denn, es liegt kein einheitlicher Bestandvertrag vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 513/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/10
  • 8 Ob 1503/89
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 1503/89
  • 1 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 505/93
    Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)
  • 2 Ob 534/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 534/95
    Vgl auch; Beisatz: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (hier: Teilkündigung hinsichtlich einer selbständigen Wohnung, die lediglich mit einer zweiten in einem gemeinsamen Bestandvertrag in Bestand gegeben wurde). (T1)
  • 10 Ob 2073/96t
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 2073/96t
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. (T2)
  • 3 Ob 225/97b
    Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 225/97b
    Beis wie T1
  • 1 Ob 129/03g
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 129/03g
    Auch; Beis wie T1 nur: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (T3); Beisatz: Die Kündigung ist dann auf das betroffene Objekt einzuschränken, anderenfalls ist sie aufzuheben. (T4)
  • 6 Ob 96/12d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 96/12d
    Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet bzw bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsschluss ab. Wegen der regelmäßig einzelfallbezogenen Prüfung kommt dieser Frage in der Regel nicht die Qualität einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten