Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Auch nach dem MRG ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen, es sei denn, es liegt kein einheitlicher Bestandvertrag vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012