Norm
StPO §258Rechtssatz
Der Zweifelsgrundsatz wird zwar in § 258 StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus dieser Bestimmung abgeleitet. Mangels Zweifel der Tatrichter an der Schuld des Angeklagten keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO auf ihre Verfassungswidrigkeit - im Vergleich zu § 98 Abs 3 FinStrG idF FinStrGNov 1985 bzw zu Art 6 MRK an den VfGH zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098278Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0130OS00025_8600000_001