RS OGH 1986/2/25 5Ob521/86, 8Ob518/87, 4Ob568/88, 1Ob2370/96b, 5Ob30/01z, 2Ob316/02p, 7Ob147/06b, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

EGZPO ArtXLII IB
EGZPO ArtXLII IF

Rechtssatz

Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 521/86
  • 8 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 518/87
    nur: Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. (T1)
    Veröff: EFSlg XXIV/7
  • 4 Ob 568/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 568/88
    Auch
  • 1 Ob 2370/96b
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Auch; nur: Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. (T2)
    Veröff: SZ 74/164
  • 2 Ob 316/02p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/02p
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 147/06b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
    Auch; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T3)
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Auch
  • 3 Ob 47/11z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 47/11z
    nur T1
  • 5 Ob 225/12t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 105/15b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Vgl
  • 6 Ob 147/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 147/20s
    Vgl; nur T1
  • 2 Ob 167/21d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 167/21d
    nur T2; Beisatz: Hier: Bindende Feststellung, dass keine Verheimlichung vorliegt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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