RS OGH 1986/2/25 11Os18/86, 12Os17/17t, 14Os105/20b

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

StGB §26

Rechtssatz

Die durch die Straftat erlangte Beute unterliegt nicht der Einziehung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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