Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
Ist der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Prozeßvollmacht und auch noch bei Einbringung der Klage prozeßfähig, dann ist der spätere Verlust der Prozeßfähigkeit für den Ablauf und die Gültigkeit des weiteren Verfahrens ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011