Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Das bloße passive Zuhören des Rechtsanwalts bei einer Verhandlung zwischen den Parteien in Abwesenheit des Gegenanwalts stellt jedenfalls dann, wenn der Anwalt vorher ausdrücklich erklärte, daß er selbst mit der Gegenpartei nicht verhandeln kann, noch keine disziplinäre Umgehung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055407Dokumentnummer
JJR_19860303_OGH0002_000BKD00007_8600000_001