RS OGH 1986/3/3 Bkd7/86

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Veröffentlicht am 03.03.1986
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Das bloße passive Zuhören des Rechtsanwalts bei einer Verhandlung zwischen den Parteien in Abwesenheit des Gegenanwalts stellt jedenfalls dann, wenn der Anwalt vorher ausdrücklich erklärte, daß er selbst mit der Gegenpartei nicht verhandeln kann, noch keine disziplinäre Umgehung dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 7/86
    Entscheidungstext OGH 03.03.1986 Bkd 7/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055407

Dokumentnummer

JJR_19860303_OGH0002_000BKD00007_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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