RS OGH 1986/3/4 10Os155/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §10 Abs2

Rechtssatz

Bei der (objektiv jedenfalls unbegründeten) Besorgnis von allenfalls (schon) aus der Verweigerung einer Aussage (allein) resultierenden Nachteilen handelt es sich nicht (bloß) um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aussagenotstands, auf den § 10 Abs 2 StGB sinngemäß anzuwenden wäre (vgl ÖJZ-LSK 1978/11), sondern vielmehr um die rechtsirrige Annahme eines im Gesetz gar nicht vorgesehenen Entschuldigungsumstands, die ihrerseits nicht zu entschuldigen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089626

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0100OS00155_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten