Norm
AngG §10 IRechtssatz
Ob in einer "Betreuungsprovision" wie sie in der Versicherungswirtschaft üblich ist, auch Anteile an Vermittlungsprovision enthalten sind, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern ist durch Schätzung auf betriebskalkulatorischer Grundlage zu ermitteln. Auch eine höhere Erstprovision kann eine bloße Teilabgeltung und in den Folgeprovisionen daher ein Vermittlungsanteil enthalten sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: individuell, Angestellte, Provision, Entgelt, Lohn, Gehalt, Kalkulation, Berechnung, Bemessung, Höhe, Anteil, Beteiligung, Umfang, Vergütung, Vermittler, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027966Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_003