Norm
AO §23 litaRechtssatz
Es kommt nach § 23 lit a AO nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052227Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00015_8600000_001