RS OGH 1986/3/4 14Ob22/86, 14Ob129/86, 14ObA8/87, 9ObA36/89, 9ObA122/93, 8ObA314/95, 9ObA167/00z, 9O

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. Lehnt ein Arbeitnehmer eine ihm aufgetragene Arbeit in der irrigen Meinung ab, er sei zu ihrer Durchführung nicht verpflichtet, obliegt ihm der Nachweis, dass er sich über seine Verpflichtung trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem Irrtum befunden hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 22/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 22/86
    Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28)
  • 14 Ob 129/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 129/86
    Auch; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. (T1)
  • 14 ObA 8/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 8/87
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 36/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 36/89
  • 9 ObA 122/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 122/93
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weigerung, Überstunden zu leisten. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T2)
  • 8 ObA 314/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 314/95
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 167/00z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 167/00z
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
    nur T1
  • 9 ObA 53/02p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 53/02p
    Vgl; nur T1; Beisatz: Da dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein muss, schließt ein - nicht vorwerfbarer - Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - dies kann auch ein Rechtsirrtum sein - die Schuld aus. (T3)
  • 8 ObA 179/02k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 179/02k
    Vgl; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Dem Arbeitnehmer ist jedenfalls zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt. Unterzieht er sich diesen Untersuchungen ohne wesentlichen Verzug, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, ihm aber jedenfalls kein Verschulden anzulasten. (T5)
  • 8 ObA 88/05g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 88/05g
    nur T1
  • 9 ObA 6/13t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 6/13t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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