RS OGH 1986/3/4 14Ob11/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

ArbGerG §14
ArbGerG §25 F
ArbGerG §30
EO §35 C
EO §36 E
EO §37 G

Rechtssatz

Die Arbeitsgerichte sind gem den §§ 35 Abs 2, 36 Abs 2 und 37 Abs 3 EO iVm § 30 Abs 3 ArbGerG auch zur Entscheidung über Exekutionsklagen nach den §§ 35 Bis 37 EO zuständig. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht in solchen Streitigkeiten in der im § 14 ArbGerG vorgesehenen Senatsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden, während für die Gerichtsbesetzung des Berufungsgerichts mangels Geltung des § 50 EO die Vorschrift des § 25 Abs 2 ArbGerG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher bei sonstiger Nichtigkeit in einem aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern bestehenden Senat zu entscheiden. Es hat aber auch die übrigen Bestimmungen des ArbGerG über das Berufungsverfahren anzuwenden; im besonderen hat es die Verpflichtung das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 11/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 11/86
    RdW 1986,154 = EvBl 1986/158 S 652 = DRdA 1986,430 (Fink)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001535

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00011_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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